Satzung des Vereins Kids of Ukunda e.V.

 

§ 1
Name und Sitz

 Der Verein führt den Namen Kids of Ukunda e.V.

Er hat seinen Sitz in Schwalmtal und wird eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladnach.

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2.  Zweck des Vereins ist insbesondere der Bau und die Renovierung sowie die Unterhaltung von Schulen in Ukunda in Kenia und die Vermittlung von Patenschaften für Kinder aus bedürftigen Familien, um ihnen den Schulbesuch an Schulen zu ermöglichen.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die finanziellen Mittel, die dem Verein von Sponsoren und Paten zur Verfügung gestellt werden. Diese Mittel stellt der Verein den Schulen und Kindern zur eigenverantwortlichen zweckgebundenen Verwendung zur Verfügung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Geschäftsjahr

     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 4
Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern. Die Aufnahme als Mitglied kann beim Verein formlos beantragt werden, über den Aufnahmeantrag wird vom Vorstand entschieden.
  2. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bereit sind, sich aktiv für die Ziele des Vereins einzusetzen.
  3. Fördermitglied kann jeder werden, der dem Verein finanzielle Mittel zukommen lässt. Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht. Fördermitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
  4. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen. Diese haben keinen Jahresbeitrag zu entrichten und haben ansonsten die identischen Rechte und Verpflichtungen wie ein ordentliches Mitglied.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. wird durch Austritt oder Ausschluss beendet.

§ 5
Austritt aus dem Verein

  1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung einstimmig. Ein Mitglied hat bei der Abstimmung über seinen Ausschluss kein Stimmrecht.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Zuwendung aus dem Vereinsvermögen.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt zur Deckung seiner eigenen Verwaltungskosten Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Beiträge wird alljährlich durch die Mitgliederversammlung für das folgende Jahr festgelegt.
  2. Die Beiträge sind jeweils im 1. Quartal des Jahres zur Zahlung fällig. 
  3. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Leistung des Jahresbeitrages befreit.

§ 7
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Personen, sie müssen ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder sein. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von 10 Jahren gewählt; sie bleiben jedoch im Amt bis zur Neuwahl des Vorstands. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand haftet dem Verein nur im Falle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
  4. Der Vorstand ist ehrenamtlich für die Angelegenheiten des Vereines nach innen und außen zuständig. Hierzu zählen insbesondere:
    a. Verwirklichung des Geschäftszwecks
    b. Führung der Geschäfte des Vereins
    c. Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen
    d. Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    e. Bericht über die aktuellen Aktivitäten des Vereins
    f. Entscheidung über Aufnahmeanträge und über den Ausschluss von Mitgliedern
    g. Sicherstellung einer geordneten Finanzlage
    h. Koordinierung der Tätigkeit aller Organe
    i. Einrichtung und Überwachung einer Geschäftsstelle
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit. Der 1. Vorsitzende hat bei Gleichstand zwei Stimmen, der 2. Vorsitzende immer eine Stimme. Beschlüsse können auch ohne Vorstandssitzung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zum Beschluss schriftlich erklären.

§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich i.d.R. im zweiten Quartal statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in schriftform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand beschlossene Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten ist.
  4. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstand
    b. Genehmigung des vom Vorstand vorgestellten Jahresbudgets
    c. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstand
    d. Entlastung des Vorstands
    e. Änderung der Satzung; zu einem solchen Beschluss ist die Anwesenheit mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder und eine Zweidrittelmehrheit innerhalb der Versammlung erforderlich.
    f. Wahl des Kassenprüfers

§ 9
Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet; sollten diese verhindert sein, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
  2. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen; zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Es besteht auch die Möglichkeit, Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Umlaufbeschlussverfahren zu fassen. Das Umlaufbeschlussverfahren wird durch den Vorstandvorsitzenden eingeleitet. Die zur Abstimmung gestellten Beschlüsse werden den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis gebracht. Die Stimmabgabe erfolgt ebenfalls schriftlich. Sämtliche Zusendungen eines Umlaufbeschlussverfahrens können auch per E-Mail erfolgen.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem an der Versammlung beteiligtem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Es ist jedem Mitglied in Kopie zur Verfügung zu stellen.
  6. Die Genehmigung des Protokolls findet bei der jeweils nächsten Mitgliederversammlung statt.

§ 10
Kassenprüfung

  1. Mindestens einmal im Geschäftsjahr ist die Kasse durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer in Gegenwart eines Vorstandsmitglieds zu prüfen. Der Kassenprüfer hat darüber einen Bericht zu fertigen und diesen der ordentlichen Mitgliederversammlung, die den Jahresabschluss zu genehmigen hat, vorzulegen.
  2. Der Kassenprüfer wird jeweils für drei Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Auf die Prüfung durch einen Kassenprüfer kann verzichtet werden, wenn der Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft wurde.
  4. Ohne Prüfung durch einen Kassenprüfer bzw. einen Wirtschaftsprüfer kann ein Jahresabschluss von der Mitgliederversammlung nicht rechtswirksam genehmigt werden.

§ 11
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden; dazu ist eine Stimmenmehrheit von neun Zehntel der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder notwendig.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestimmt.
  3. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins an den Verein Watoto e.V. , Ursula-de-Boor-Str. 30 in 22419 Hamburg Deutschland

Die Satzung wurde von der Mitgliedersammlung am 11.02.2024 einstimmig angenommen.

Beitragsordnung

1. Grundlage

Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist die Satzung des Vereins.

 

2. Solidaritätsprinzip

Wesentliche Grundlagen für die finanzielle Ausstattung des Vereins sind das

Beitragsaufkommen der Mitglieder und Spenden. Der Verein ist daher darauf angewiesen,

dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind,

in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen

und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern und den Satzungszwecken erbringen.

 

3. Beschlussfassung und Bekanntgabe

Die Mitgliederversammlung hat in ihrer Sitzung am 11.02.2024 die nachfolgende

Beitragsordnung beschlossen

 

4. Regelungen

Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gilt für die

Zukunft bis zum 31.12. des Folgejahres. Fasst die Mitgliederversammlung keinen neuen

Beschluss, verlängert sich die Wirksamkeit um ein weiteres Jahr.

Der jährliche Mindest - Mitgliedsbeitrag für Mitglieder

- natürliche Personen beträgt 10 Euro

- juristische Personen beträgt 10 Euro

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. 

Die Mitglieder sind verpflichtet Anschriften- und Kontoänderungen umgehend schriftlich der

Geschäftsstelle mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein

daraus keine Nachteile entstehen, entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.

Unabhängig vom Zeitpunkt des Vereinseintrittes ist der Jahresbeitrag zu zahlen.

Eine Beendigung der Mitgliedschaft und der Austritt aus dem Verein ist in § 4 der Satzung

geregelt.

 

5. Die Bankverbindung des Vereins lautet :

IBAN DE15 8306 5408 0005 4361 41

 

6.Vereinsbeiträge

Die Vereinsbeiträge werden bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres per Überweisung auf das

Vereinskonto fällig.

 

Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln.

 

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